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Satzung / Ordnungen

§ 1 Aufbau und Aufgabe:
Der Ortenauer Turngau, gegründet 1896, ist die Gemeinschaft der Vereine und Abteilungen, die ihm nach der landschaftlichen Struktur zugehören und sich zum Badischen Turner-Bund und zum Deutschen Turner-Bund bekennen. Er ist als Turngau Mitglied des Deutschen Turnerbundes, dessen satzungsgemäß festgelegte Grundsätze er als für sich selbst gültig und verbindlich anerkennt. Er fördert und vertritt die Ziele seiner Mitglieder auf dem Gebiet von Turnen, Spiel und Sport als umfassende Leibesübung im Sinne der Satzung des Deutschen Turner-Bundes. Dabei obliegt ihm insbesondere die

a) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern/innen, Turnwarten/innen, Vorturnern/innen

b) Durchführung von Gauveranstaltungen

c) Bildung und Schulung von Gaumannschaften in den Fachgebieten des Deutschen Turner-Bundes

d) Förderung der allgemeinen Jugendarbeit

e) Vertretung der Interessen des Turngaues und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit, gegenüber den Behörden, dem Badischen Turner-Bund und den Sportorganisationen

f) Vornahme von Ehrungen auf Gauebene.

 

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr:
Der Ortenauer Turngau hat seinen Sitz in Offenburg.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit:
Der Ortenauer Turngau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Ortenauer Turngau ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.
Mitglieder des Vorstands und Turnrats können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, Sachbezüge und/oder eine angemessene Vergütung erhalten, insbesondere im Hinblick auf §3 Abs. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale).

 

§ 4 Mitgliedschaft:
Vereine und Abteilungen können auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden, der unter Beifügung einer Vereinssatzung an den Gauvorstand zu richten ist. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Über die Aufnahme entscheiden Badischer Turner-Bund und Turngau einvernehmlich. Eine Mitgliedschaft nur im Ortenauer Turngau oder im Badischen Turner-Bund ist ausgeschlossen.
Ein Austritt muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an die/den Gauvorsitzende/n erklärt werden und wird erst mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.
Mitglieder können vom Gauturnrat mit sofortiger Wirkung aus dem Turngau ausgeschlossen werden, wenn sie trotz vorangegangener Abmahnung gegen mindestens einen der nachfolgenden Punkte verstoßen haben:

- die Satzung des Turngaus
- seine Ordnungen
- die Beschlüsse der Organe
- die vom Turngau getroffenen Vereinbarungen und Verträge
- die Belange des Turngaus

 

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist keine vorangegangene Abmahnung erforderlich.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
Gegen einen solchen Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung möglich. Die Einlegung des Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
Der rechtswirksame Ausschluss aus dem Badischen Turner-Bund hat den Ausschluss aus dem Turngau zur Folge. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt und endet zum Schluss des Geschäftsjahres, zu dem die Mitgliedschaft beendet wird. Für den gleichen Zeitraum besteht die Verpflichtung zur termingemäßen Abgabe der jährlichen Bestandsmeldung.

 

§ 5 Turnerjugend:
Die Aufgaben der Turnerjugend des Ortenauer Turngaues sind in der Jugendordnung des Badischen Turner-Bundes verankert.
Die Turnerjugend kann der Jahreshauptversammlung eine ergänzende Gaujugendordnung vorschlagen.

 

§ 6 Organe:
Organe des Ortenauer Turngaues sind:

1. die Jahreshauptversammlung
2. der Gauturnrat
3. der Gauvorstand

 

§ 7 Die Jahreshauptversammlung:
Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Organ des Ortenauer Turngaues. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ihr gehören stimmberechtigt an:

a) die Mitglieder des Gauturnrates
b) die Abgeordneten der Vereine
c) 20 Delegierte der Turnerjugend

 

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet nur statt auf schriftlichen Antrag

a) des Gauturnrates oder
b) mindestens eines Drittels der Mitglieder.

 

Die Jahreshauptversammlung ist vom Gauvorstand mit Bekanntgabe des Tagungsordnungsvorschlages schriftlich einzuberufen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Versammlungstag muss mindestens eine Frist von vier Wochen liegen. Die Tagung ist öffentlich, sofern die Mitglieder nichts anderes beschließen. Vorbehaltlich einer eigenen Geschäftsordnung ist die Geschäftsordnung für den Deutschen Turntag sinngemäß anzuwenden. Über den Verlauf der Tagung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Gauvorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Gauvorstandes zu unterzeichnen ist.


Die Mitglieder entsenden je zwei Abgeordnete und außerdem auf Grund der der Jahreshauptversammlung vorausgegangenen Bestandsmeldung auf je 200 Vereinsmitglieder über 18 Jahren einen weiteren Vertreter. Bruchteile über 25 gelten für voll. Jede/r mit einer Vollmacht ausgestattete Abgeordnete hat eine Stimme.
Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Abgeordneten. Das Stimmrecht ist außerhalb des eigenen Vereins nicht übertragbar. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht die Satzung Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


Der Jahreshauptversammlung obliegt es:

a) die Richtlinien für die Arbeit im Ortenauer Turngau festzulegen,
b) die Berichte der/des Gauvorsitzenden, der Gaufachwarte/innen, der/des Gaukassenwartes/in und der Kassenprüfer/innen entgegenzunehmen,
c) den Gauturnrat zu entlasten, wobei über den Kassenbericht gesondert abgestimmt wird,
d) die Mitglieder des Gauvorstandes, die zusätzlichen Mitarbeiter/innen und Beisitzer/innen im Gauturnrat, die Kassenprüfer/innen zu wählen,
e) die Wahl der Gaufachwarte/innen zu bestätigen,
f) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
g) über Satzungsänderungen zu beschließen,
h) auf Vorschlag des Gauvorstandes

- Turnfeste und Gauveranstaltungen zu vergeben,
- die Delegierten des Gaues zu Turntagen zu wählen (in Eilfällen ist der Gauvorstand zur Benennung der Delegierten berechtigt. In der nächsten Jahreshauptversammlung ist darüber zu informieren.)
- Ehrenmitglieder zu ernennen und für sonstige Ehrungen die Richtlinien festzulegen.
- Ordnungen zu beschließen, soweit sie nicht in der Satzung ausdrücklich erwähnt sind.

 

Wahlen durch die Jahreshauptversammlung finden rollierend in der Weise statt, dass in einem Jahr die Mitglieder des Gauvorstandes, im folgenden Jahr alle übrigen Personen gewählt bzw. bestätigt werden. Alle Wahlen und Bestätigungen erfolgen für zwei Jahre.
Die jeweiligen Ämter werden bis zur Neu- bzw. Wiederwahl geführt.

 

§ 8 Gauturnrat:
Den Gauturnrat bilden:

a) der Gauvorstand
b) die Gaufachwarte/innen, die Gauschülerturnwarte/innen und Gaujugendturn- warte/innen
c) die von der Jahreshauptversammlung nach Bedarf gewählten zusätzlichen Mitarbeiter/innen und Beisitzer/innen
d) die Ehrenmitglieder.

 

Der Gauturnrat tritt nach Bedarf auf Einladung des/r Gauvorsitzenden zusammen. Er beschließt über Angelegenheiten des Gaues, soweit diese nicht zur Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung oder Gauvorstandes gehören. Er ergänzt Gauvorstand, Gauturnrat und Kassenprüfer bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes mit Wirkung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

 

Der Gauturnrat beschließt mit einfacher Mehrheit.
Zu den Sitzungen des Gauturnrates können im Einzelfall auch Personen mit beratender Stimme zugezogen werden, die dem Gauturnrat nicht angehören. Der Gauturnrat kann für besondere Aufgaben besondere Ausschüsse bilden und ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Einzelnen festlegen.

 

§ 9 Gauvorstand:
Den Gauvorstand bilden:

a) Der/die erste Vorsitzende
b) Der/die Bereichsvorsitzende Verwaltung und Finanzen
c) Der/die Bereichsvorsitzende Turnen/GYMWELT
d) Der/die Bereichsvorsitzende Wettkampfsport
e) Der/die Bereichsvorsitzende Lehrwesen/ Bildung
f) Der/die Bereichsvorsitzende Öffentlichkeitsarbeit
g) Der/die Bereichsvorsitzende Mitarbeiter-Management
h) Der/die Bereichsvorsitzende Vereinsentwicklung
i) Der/die Bereichsvorsitzende Ortenauer Turnerjugend
j) Protokollführer/in

 

Die von a) bis h) und j) genannten Mitglieder des Gauvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Gaufachwarte haben ein Vorschlagsrecht für die Gauoberturnwarte.
Der bzw. die Vorsitzende der Ortenauer Turnerjugend wird nach der Jugendordnung gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Wenn eine Wahl nach der Jugendordnung nicht zustande kommt, wählt der Gauturnrat.

 

Der Gauvorstand erledigt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen der Jahreshauptversammlung und des Gauturnrates vor und führt deren Beschlüsse durch. Der Gauvorstand kann eine Gaugeschäftsstelle einrichten.

Der/die erste Vorsitzende vertritt alleine, zwei der Bereichsvorsitzenden gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

 

Der Gauvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Anweisungsvollmachten und die fachlichen Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder (z. B. Zuordnung der Gaufachwarte/innen) regelt.

 

§ 10 Die Gaufachwarte:
Jede Aufgabe im Rahmen des Angebotes des Deutschen Turner-Bundes wird, soweit im Ortenauer Turngau erforderlich, durch einen/eine Gaufachwart/in betreut.
Der Gauvorstand legt in seiner Geschäftsordnung Zahl und Funktion der Gaufachwarte fest.
Die Gaufachwarte/innen werden durch die entsprechende/n Fachwarte/in der Vereine spätestens zwei Wochen vor dem für die Bestätigung zuständigen Gauturntag gewählt, die/der Gauschülerturnwart/in und Gaujugendturnwart/in nach der Jugendordnung.
Kommt keine Wahl zustande, legt der Gauvorstand der Jahreshauptversammlung einen Vorschlag zur Wahl vor.

 

§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung:
Der/die Gaukassenwart/in erledigt die kassentechnischen Angelegenheiten und hat am Ende eines jeden Geschäftsjahres dem Gauvorstand eine Einnahme- und Ausgabenaufstellung sowie den Kassenabschluss mit einer Darlegung des Vermögens und der Verbindlichkeiten für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
Er/Sie hat für das folgende Geschäftsjahr gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Gauvorstandes einen Haushaltsplan aufzustellen. Die Kasse ist jährlich einmal durch zwei Kassenprüfer/innen zu überprüfen. Der Kassenbericht ist der Jahreshauptversammlung schriftlich vorzulegen. Der Gauturnrat kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung ansetzen.
 

§ 12 Gleichstellung:
Die in der Satzung ausgeschriebenen Ämter können von weiblichen und männlichen Personen gleichberechtigt ausgeübt werden.

 

§ 13 Satzungsänderung:
Ein Antrag auf Satzungsänderung ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung durch den Antragsteller im Wortlaut mitzuteilen. Er bedarf zur Annahme zwei Drittel der anwesenden Stimmen.

 

§ 14 Auflösung:
Die Auflösung des Ortenauer Turngaues kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Jahreshauptversammlung wählt den oder die Liquidatoren.
Bei Auflösung des Turngaus oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen des Turngaus an den Badischen Turner-Bund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Turnens im badischen Landesteil des Bundeslandes Baden-Württemberg zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Fassung dieser Satzung tritt am 18.3.2000 in Kraft.
Geändert am 18. 03.2006 durch den Gauturntag.
Geändert am 20.03.2010 durch den Gauturntag.
Geändert am 17.03.2018 durch den Gauturntag.

 

 

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